Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gehen aus dem Schreiben vom 12. Mai 2019 der Absender sowie die zu diesem Zeitpunkt korrekten Kontaktdaten des Beschuldigten hervor. Auch die auf dem Brief angegebene E-Mail-Adresse erwies sich als richtig, konnte mit dem Beschuldigten doch über diese Adresse ein Termin für die Einvernahme bei der Polizei vereinbart werden (welche aber in der Folge nicht durchgeführt werden konnte, vgl. pag. 13 ff.).