7 9.4 Beweiswürdigung durch die Kammer Für die vorliegende Beweiswürdigung stehen im Wesentlichen die oberinstanzlich gemachten Aussagen des Beschuldigten vom 30. August 2021 sowie das fragliche Schreiben vom 12. Mai 2019 im Vordergrund. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gehen aus dem Schreiben vom 12. Mai 2019 der Absender sowie die zu diesem Zeitpunkt korrekten Kontaktdaten des Beschuldigten hervor.