58). Einleitend ist zu bemerken, dass das Fehlen der namentlichen Erwähnung des Geschädigten im Strafbefehl für dessen Gültigkeit als Anklageschrift nicht abträglich ist, zumal der Beschuldigte aufgrund des aufgeführten Datums und der konkreten Wortwahl der inkriminierten Äusserungen wusste, um wen es ging, was ihm vorgeworfen wird und er sich entsprechend verteidigen konnte. 9.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht wirklich, den fraglichen Brief an Staatsanwalt E.________ verfasst zu haben und anerkennt seine Unterschrift.