6 Generell kann vorweggenommen werden, dass die Vorinstanz die jeweils zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig auflistete und anschliessend sorgfältig und umfassend würdigte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung nur marginale Aussagen machte. Sie werden deshalb vorab wiedergegeben und bei der nachfolgenden Erörterung der einzelnen Deliktsvorwürfe nicht nochmals erwähnt.