Entgegen der Ansicht des Beschuldigten gilt der Verzicht auf die Beteiligung als Privatklägerschaft nicht als Rückzug des Strafantrages. Alle drei Vorwürfe sind damit einer materiellen Prüfung zu unterziehen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, pag. 273 f.; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 263 ff.; S. 7 ff. der erstinstanzlichen Begründung).