5 StPO). Verzicht und Rückzug des Strafantrages bedürfen der gleichen Form (Art. 304 Abs. 2 StPO). Nach Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug gerichtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Verzicht auf die Beteiligung als Privatklägerschaft gilt nicht als Rückzug des Strafantrages (BGE 138 IV 248 E. 4.2.1).