7. Gültigkeit der Strafanträge Beschimpfung nach Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird nur auf Antrag verfolgt. Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Fehlt es an einem rechtgültigen Strafantrag, kann der Fall materiell nicht beurteilt werden und es ist die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 108 f. zu Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten.