58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 ff. StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (BGer 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; BGer 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2; BOOG MARKUS, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 58 StPO m.w.H.).