59 Abs. 1 Bst. d StPO). Offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Gesuche können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BOOG MARKUS, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59 StPO mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden weder einen Ausstandsgrund begründende Tatsachen dargetan noch sind solche erkennbar. Infolge offensichtlicher Unbegründetheit kann die Kammer daher selbst über das Gesuch befinden (vgl. bspw. BGer 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1).