4 len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Berufungsgericht unter anderem, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Ist hingegen das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen, fällt die Zuständigkeit an das Bundesstrafgericht (Art. 59 Abs. 1 Bst.