_ [anstelle von Oberrichterin I.________]), beantragte der Beschuldigte zunächst den Ausstand von Oberrichter J.________ (SK 21 156) und schliesslich von Oberrichter A.________ und Oberrichter J.________ (SK 21 343). Mit Beschlüssen der 1. Strafkammer vom 17. Mai 2021 (SK 21 156) und 3. August 2021 (SK 21 343) wurden die Ausstandsgesuche abgewiesen bzw. wurde darauf nicht eingetreten. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteilen vom 26. Mai 2021 (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_261/2021) und 20. August 2021 (BGer 1B_441/2021) ebenfalls nicht ein.