391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern (Verbot der reformatio in peius). Das Verschlechterungsverbot gilt hingegen nicht in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes von CHF 80.00, da für dessen Berechnung die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sind (vgl. BGE 144 IV 198).