schuldigte ersucht werde, dies umgehend schriftlich klarzustellen. Des Weiteren wurden die beiden Strafantragstellenden F.________ und E.________ ersucht, innert 14 Tagen mitzuteilen, ob an den gestellten Strafanträgen festgehalten werde oder nicht (pag. 331 f.). Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 und 4. Februar 2021 teilten F.________ und E.________ mit, dass sie an ihren gestellten Strafanträgen festhalten (pag. 335 f.). Der Beschuldigte führte in seiner Eingabe vom 21. Januar 2021 unter anderem aus, dass sich seine «Widerklage» nicht auf die Abweisung der amtlichen Verteidigung beziehe (pag. 339). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 30. August 2021 statt (pag.