Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 reichte der Beschuldigte ein mit «WIDERKLAGE gg die Verfügung SK 20 461» betiteltes Schreiben ein, wonach er unter anderem die Aufhebung des Verfahrens gegen ihn beantragte. Hierzu führte er sinngemäss aus, dass F.________ ihre Straf- und Zivilklage zurückgezogen habe und die angeblichen Beleidigungen gegen E.________ keine Beschimpfung im Sinne des Gesetzes seien (pag. 327 f.). Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 hielt die Verfahrensleitung fest, dass davon ausgegangen werde, es handle sich bei diesem Schreiben nicht um ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 13. Januar 2021 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung, ansonsten der Be-