314 f.). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. November 2020 unter anderem sinngemäss mitteilte, dass er an der Berufung festhalte, mit einem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden sei und um einen Pflichtverteidiger ersuche, wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2021 das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen und zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 317; pag. 321 ff.). Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 reichte der Beschuldigte ein mit «WIDERKLAGE gg die Verfügung SK 20 461» betiteltes Schreiben ein, wonach er unter anderem die Aufhebung des Verfahrens gegen ihn beantragte.