Weiter wurde die Generalstaatsanwaltschaft ersucht, innert gleicher Frist zum Gesuch um amtliche Verteidigung Stellung zu nehmen (pag. 305 f.). Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien oder nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 5. November 2020 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.