285/297) reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 seine Berufungsanmeldung (recte: Berufungserklärung) ein, wonach rein vorsorglich vollumfänglich Berufung erhoben und gleichzeitig um Beiordnung eines Pflichtverteidigers ersucht werde (pag. 303). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde die Generalstaatsanwaltschaft ersucht, innert gleicher Frist zum Gesuch um amtliche Verteidigung Stellung zu nehmen (pag.