1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 542.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die durch A.________ zu bezahlenden Verfahrenskosten gemäss Ziff. 37 A.II.3. und Ziff. A.II.4. hiervor angerechnet. Nach Anrechnung verbleiben durch A.________ zu bezahlende (erst- und oberinstanzliche) Verfahrenskosten von CHF 7’092.30. 2. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN …) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).