36 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung (exkl. Kosten der Übersetzung von CHF 260.00) im Umfang von ¾, ausmachend CHF 8'825.10, zurückzuzahlen und Fürsprecherin X.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2’081.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).