Sie ist rumänische Staatsbürgerin und wohnt in Deutschland. Sie verfügt über keine Ausbildung, geht gegenwärtig keiner Arbeit nach und lebt von der Sozialhilfe. Sie verfügt über keinerlei Beziehungen zur Schweiz und wird für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Die Voraussetzungen zur Verwendung des Betrags zur Kostendeckung sind daher erfüllt. Der Barbetrag von CHF 542.00 wird an die von der Beschuldigten 1 zu tragenden Verfahrenskosten angerechnet. 25. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen ergeben sich aus dem Dispositiv.