Über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte wird mit dem Endentscheid befunden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Barbetrag von CHF 542.00 wurde anlässlich der Durchsuchung des Mietfahrzeugs zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmt und gehört der Beschuldigten 1 (pag. 699). Sie ist rumänische Staatsbürgerin und wohnt in Deutschland.