24. Beschlagnahmter Geldbetrag zur Kostendeckung Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafe, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a und Art. 268 Abs. 1 StPO). Über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte wird mit dem Endentscheid befunden (Art. 267 Abs. 3 StPO).