Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berechnung ergibt sich im Einzelnen aus dem Dispositiv. Die Beschuldige 2 ist für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig 23.2.3 Weitere Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen Die Beschuldigte 2 machte weitere Entschädigungsansprüche von gesamthaft CHF 1'780.00 sowie eine Genugtuung von CHF 25'200.00 geltend (pag. 1215). Zufolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind keine Entschädigungen zu sprechen.