__ einen Gesamtaufwand von 25.33 Stunden geltend (pag. 1260 f.). Die Differenz zum von Fürsprecherin X.________ geltend gemachten Zeitaufwand ist nicht erklärbar, zumal Rechtsanwalt Y.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren deutlich mehr Stunden geltend gemacht und entschädigt erhalten hat als Fürsprecherin X.________. Die weit höhere Stundenanzahl hat sich im oberinstanzlichen Verfahren auszuwirken. Es rechtfertigt sich, Rechtsanwalt Y.________ für das oberinstanzliche Verfahren denselben Zeitaufwand zu vergüten wie Fürsprecherin X.________. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.