Für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren ist die Beschuldige 1 vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig. 23.1.3 Weitere Entschädigungsforderung Die Beschuldigte 1 machte weitere Entschädigungsansprüche von gesamthaft CHF 1'780.00 sowie eine Genugtuung von CHF 25'200.00 geltend (pag. 1198). Zufolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind keine Entschädigungen zu sprechen. 23.2 Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 23.2.1 In erster Instanz Mit Verweis auf E. 23.1.1 wird auch die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ neu bestimmt.