32 Zahlung vom 12. August 2020 von CHF 8'823.50 an Fürsprecherin X.________ wird angerechnet (pag. 1055). 23.1.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf die eingereichte, angemessene Honorarnote von Fürsprecherin X.________ abgestellt (pag. 1266). Die geltend gemachten 14.63 Stunden sind zu entschädigen. Die Berechnung ergibt sich aus dem Dispositiv. Für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren ist die Beschuldige 1 vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig.