Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 durch Fürsprecherin X.________ im erstinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen. Es wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 1014). Für die Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Die Beschuldigte 1 ist im Umfang von ¾ rück- und nachzahlungspflichtig. Von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind die Übersetzungskosten von CHF 260.00. Die bereits geleistete