a StPO im Falle eines (teilweisen) Freispruchs betreffen nur die Aufwendungen privater Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2011 vom 14. August 2012 = Pra 102 [2013] Nr. 20 E. 1). Bei amtlicher Verteidigung entstehen der beschuldigten Person keine Verteidigungskosten, die zu ersetzen wären. Ein (Teil-)Freispruch wird bei amtlicher Verteidigung lediglich bei der Bestimmung der Rück- und Nachzahlungspflicht berücksichtigt, im Übrigen wird die amtliche Entschädigung «normal» bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 1 durch Fürsprecherin X._____