23. Entschädigungen 23.1 Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 1 23.1.1 In erster Instanz Die Vorinstanz sprach Fürsprecherin X.________ der Kostenverlegung folgend lediglich ¾ der amtlichen Entschädigung zu. Die restlichen ¼ des Honorars wurden als Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO behandelt. Die amtliche Entschädigung richtet sich nach Art. 135 StPO. Entschädigungsansprüche der beschuldigten Person nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO im Falle eines (teilweisen) Freispruchs betreffen nur die Aufwendungen privater Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2011 vom 14. August 2012 =