Die minimale Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Dauer der Probezeit rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 3'000.00. Sie werden den Beschuldigten 1 und 2 jeweils zur Hälfte, ausmachend CHF 1'500.00, auferlegt.