Der erstinstanzliche Schuldspruch wird bestätigt. An der sachgerechten Bemessung und Verlegung der Verfahrenskosten ist keine Änderung vorzunehmen. 22.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Beide Beschuldigten unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die minimale Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Dauer der Probezeit rechtfertigt keine Kostenausscheidung.