Damit berücksichtigte die Vorinstanz die leicht höheren Gebühren des Haftverfahrens betreffend die Beschuldigte 1 (pag. 839). Diese Kosten auferlegte die Vorinstanz infolge teilweisen Freispruchs zu ¼ dem Kanton Bern und zu ¾, ausmachend CHF 5'634.30, der Beschuldigten 1. Die im Falle der Berufung anfallenden Kosten für die Ausfertigung des schriftlichen Urteilsmotivs setzte die Vorinstanz auf CHF 500.00 pro Beschuldigte fest (Ziff. VII.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1142). Der erstinstanzliche Schuldspruch wird bestätigt.