22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art 426 Abs. 1 StPO). 22.1.1 Für A.________ (Beschuldigte 1) Die Vorinstanz bestimmte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf total CHF 7'512.50 (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteils). Damit berücksichtigte die Vorinstanz die leicht höheren Gebühren des Haftverfahrens betreffend die Beschuldigte 1 (pag.