Den beiden Beschuldigten war es somit nicht möglich, sich zur anhängig gemachten Zivilklage zu äussern und sich effektiv dagegen zu wehren. Diese Umstände bewegten die Vorinstanz dazu, die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen. Mangels zureichender Begründung kann die Zivilklage nicht beurteilt werden. Die im Gesetz vorgesehene Folge davon ist nicht die Abweisung der Zivilklage, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg. VII. Kosten und Entschädigung