21. Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin meldete ihren Anspruch am 2. April 2020 an (pag. 794). Am 3. Juni 2020 reichte sie die eingehend gewürdigte Auflistung von Fehlbeträgen ein (pag. 901 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begründete sie ihren Antrag nicht hinreichend, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht (pag. 978). Auch im Berufungsverfahren reichte die Straf- und Zivilklägerin keine Begründung zu den Akten. Den beiden Beschuldigten war es somit nicht möglich, sich zur anhängig gemachten Zivilklage zu äussern und sich effektiv dagegen zu wehren.