126 Abs. 2 Bst. b StPO die Verweisung auf den Zivilweg vor. Diese, verglichen mit dem Rechtsverlust bei Abweisung einer Zivilklage milde Rechtsfolge entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 1085, S. 1174 f.).