30 Für die Beurteilung der Zivilklage müssen mehrere formelle Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem wird aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt, dass sich die beschuldigte Person zu den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten betreffend die Zivilklage äussern kann. Dies bedingt wiederum, dass die Privatklägerschaft ihren Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet. Für den Fall, dass die Privatklägerschaft dieser Pflicht nicht nachkommt, sieht Art. 126 Abs. 2 Bst.