Aus diesem Grund kann die Kammer der Straf- und Zivilklägerin den geltend gemachten Schadenersatz und die Genugtuungssumme (pag. 794; pag. 978) von vornherein nicht zusprechen. Hingegen ist über den Antrag der beiden Beschuldigten auf Abweisung der Zivilklage zu befinden (dazu E. 5 oben).