VI. Zivilpunkt 20. Vorbemerkungen In der Lehre wird die Meinung vertreten, das Verschlechterungsverbot gelte in analoger Anwendung von Art. 391 Abs. 3 StPO auch in Bezug auf die Zivilklage. Konkret kann das Berufungsgericht das Urteil im Zivilpunkt nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern, wenn nur diese Berufung erklärt hat (BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, 2. Auflage, Art. 391 N 6; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 391 N 8). Aus diesem Grund kann die Kammer der Straf- und Zivilklägerin den geltend gemachten Schadenersatz und die Genugtuungssumme (pag.