(Beschuldigte 2) Auch hierzu kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.7. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1139). Die Beschuldigte 2 ist ebenfalls rumänische Staatsbürgerin und lebt in Deutschland. Sie hat keinerlei Bezug zur Schweiz und reiste lediglich als Kriminaltouristin ein. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor. Betreffend Dauer der Landesverweisung kann auf die vorangestellten Ausführungen zur Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 19.1 oben). Im Ergebnis ist auch hier die von der Vorinstanz verhängte 8-jährige Landesverweisung angemessen.