Die Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts. Entscheidend sind die Schwere der Anlasstat und das daraus hervorgehende Gefährdungspotenzial. Einerseits kann vorliegend nicht von besonders schwerer Delinquenz die Rede sein. Andererseits ist dem Umstand, dass die Beschuldigte 1 als Kriminaltouristin in der Schweiz planmässig eine Vielzahl einzelner Tathandlungen mit nicht unwesentlichem Deliktsbetrag verübte, Rechnung zu tragen. Angesichts dessen erscheint die von der Vorinstanz verhängte 8-jährige Landesverweisung angemessen. 19.2 Betreffend B.________ (Beschuldigte 2)