19. Subsumtion 19.1 Betreffend A.________ (Beschuldigte 1) Vorab kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.2.7. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1139). Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl stellen Katalogstraftaten für die obligatorische Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). Die Beschuldigte 1 ist rumänische Staatsbürgerin und lebt in Deutschland. Sie hat keinerlei Bezug zur Schweiz und reiste lediglich als Kriminaltouristin ein. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor. Die Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts.