Die Vorinstanz bestimmte die Probezeit auf 3 Jahre, begründete dies aber nicht näher. Die konkrete Bestimmung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr (BGE 95 IV 121 E. 1). 28 Die Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft, desgleichen die Beschuldigte 2. Weder ihr Vorleben noch ihr Verhalten deuten auf eine Rückfallgefahr hin. Als angemessen erscheint daher jeweils eine Probezeit von 2 Jahren. V. Landesverweisung