42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Zum Allgemeinen betreffend den bedingten Vollzug wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Ziff. IV.2.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1138). In casu sind keine Umstände ersichtlich, die auf die Erforderlichkeit einer unbedingten Strafe hindeuten würden. Der bedingte Strafvollzug ist beiden Beschuldigten zu gewähren. Die Vorinstanz bestimmte die Probezeit auf 3 Jahre, begründete dies aber nicht näher.