Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 126 Tagen (11. Februar 2020 bis 15. Juni 2020) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 17.5 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).