Sie legte kein Geständnis ab und zeigte weder Einsicht noch Reue. Diesen Angaben sind in Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Verfahren sowie die Strafempfindlichkeit keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien zu entnehmen. Die Täterkomponenten der Beschuldigten 2 wirken sich ebenfalls neutral aus. 17.4 Konkretes Strafmass Die Beschuldigten 1 und 2 wären beide zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen gewesen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.