27 Dasselbe gilt für das Verhalten der Beschuldigten 1 nach der Tat und im Strafverfahren. Sie legte kein Geständnis ab und zeigte weder Einsicht noch Reue. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Die Beschuldigte 1 ist jung und hat keine ersichtlichen gesundheitlichen Probleme. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz einschliesslich der Untersuchungshaft wurden die zwei Kinder durch die Mutter der Beschuldigten 1 betreut (pag. 970, Z. 18). Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten der Beschuldigten 1 neutral aus.