Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Beide Beschuldigten handelten direktvorsätzlich. Sie delinquierten in der Absicht, sich unrechtsmässig zu bereichern und mit dem gestohlenen Geld einen wesentlichen Teil ihrer Lebenshaltungskosten zu decken. Diese Umstände sind deliktsimmanent und nicht strafzumessungsrelevant. Es bestehen keine Anzeichen auf eine verminderte Schuldfähigkeit. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten nicht aus einer Notlage heraus, sie werden in Deutschland vom Gemeinwesen finanziell unterstützt. Die eingetretene Schädigung war vermeidbar.