Insgesamt schliesst sich die Kammer angesichts der planmässigen Vorgehensweise der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach die objektive Tatschwere noch leicht wiegt. Hingegen erscheint der Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Blick auf den Strafrahmen des bandenmässigen Diebstahls und das objektive Tatverschulden als zu tief. Als angemessen erweist sich eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der Gewerbsmässigkeit mit 21 Tathandlungen und einem Deliktsbetrag von rund CHF 10'000.00 um 3 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.