Es gilt hervorzuheben, dass die Gruppe nie in flagranti erwischt wurde, obwohl sie Warenverkaufsautomaten bei Tageslicht und in aller Öffentlichkeit ausräumte. Dies zeugt von einem professionell koordinierten Zusammenwirken der vier Beteiligten, die den Rahmen der die Qualifikation einer Bande begründenden Umstände übersteigt. Andererseits sind verwerflichere bandenmässige Diebstähle vorstellbar, als das Ausnehmen unbeaufsichtigter Warenverkaufsautomaten. Insgesamt schliesst sich die Kammer angesichts der planmässigen Vorgehensweise der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach die objektive Tatschwere noch leicht wiegt.